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Keine Kündigung wegen fremdenfeindlicher Äußerungen in kleiner WhatsApp-Gruppe ArbG Mainz , Urteil v

Mitarbeiter der Stadt Worms tauschten in einer WhatsApp-Gruppe (vier Beteiligte) fremdenfeindliche Bilder aus. Das Arbeitsgericht Mainz sah hierin keinen Kündigungsgrund und hat am 15.11.2017 den Kündigungsschutzklagen der vier Mitarbeiter stattgegeben und die Kündigungen für unwirksam erklärt (ArbG Mainz, u.a. Aktenzeichen 4 Ca 1240/17, Urteil vom 15.11.2017).

Das Gericht meinte, dass der Austausch über private Handys auch privat bleibe und die Teilnehmer der WhatsApp-Gruppe darauf vertrauen können, dass niemand die Bilder nach außen trägt.

Zur Begründung verwies das Gericht auf den Umstand, dass der Austausch der Bilder und die Äußerungen auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter stattfanden und diese darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde.

Diese Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u.a BAG, Urteil vom 10.12.2009 - 2 AZR 534/08), nach der es nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen kann, wenn ein Gesprächspartner die Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiere.

Quelle: Presseerklärung des Arbeitsgerichts Mainz

Anmerkung RA Folger: VORSICHT! Hier ging es um eine kleine Gruppe von 4 Teilnehmern. Etwas anderes muss wohl gelten, wenn es eine große WhatsApp-Gruppe von z.B. 50 Leuten geht. Wenn man den Einzelnen nicht mehr so gut kennt, darf man wohl nicht darauf vertrauen, dass alles in der Gruppe bleibt. Abgesehen davon, dass fremdenfeindliche Äußerungen immer zu einer Kündigung führen können.

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